Barrierefreie Website: BFSG 2025 erklärt

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet viele Unternehmen, ihre Websites und Apps barrierefrei zu gestalten. Eine barrierefreie Website ist damit nicht mehr nur guter Stil, sondern für betroffene Betriebe gesetzliche Pflicht. Was das konkret bedeutet, wer betroffen ist und wie Sie vorgehen, klären wir hier.
Was das BFSG verlangt — und seit wann
Das BFSG setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Maßstab für Websites ist die Norm EN 301 549, die im Wesentlichen auf den international anerkannten WCAG-Richtlinien (Stufe AA) beruht. Vereinfacht: Ihre digitalen Angebote müssen so gestaltet sein, dass auch Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen sie ohne fremde Hilfe nutzen können.
Wer ist betroffen — und wer nicht
Das Gesetz zielt vor allem auf Produkte und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (B2C):
- •Betroffen: Online-Shops, Buchungs- und Terminsysteme, Bank- und Zahlungsdienste, Personenbeförderung und ähnliche Verbraucherdienste
- •In der Regel ausgenommen: Kleinstunternehmen, die *Dienstleistungen* anbieten — also Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitenden und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz
Mohamad Alayoub · Loubwerk
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